Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 37 Bodenrichtwerte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-1 (1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte Nutzungsarten und Entwicklungsstufen, zonal und flächendeckend ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Bodenrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-2 (2) Produktmerkmale und Produktionsverfahren werden, soweit eine weitergehende Standardisierung nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-3 (3) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert. Daten benachbarter Gutachterausschüsse sollen bei der Datenermittlung berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-4 (4) Sie werden zeitnah nach Absatz 1 und digital geführt sowie lokal vorgehalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-5 (5) Beschluss und Verfügbarkeit der Bodenrichtwerte werden öffentlich bekannt gemacht. Die Bodenrichtwerte werden lokal und webbasiert über das Grundstücksmarktinformationssystem bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/37#abs-6 (6) Ausgabeformen sind die Bodenrichtwertdateien, die Bodenrichtwertübersichten und die webbasierte Visualisierung von Zonen, Werten und Attributen auf Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens.